EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 21 – Anhang und Protokolle

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 25

Anhang und Protokolle

Der Anhang und die Protokolle zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Bern am zehnten November zweitausendfünfundzwanzig.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Union:

Für die Europäische Atomgemeinschaft:

Guy Parmelin Ekaterina Zaharieva Ekaterina Zaharieva

Anhang

Anhang über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen

(1) Die Europäische Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch am 16. April jedes Haushaltsjahrs, die folgenden Informationen zu jedem Programm oder jeder Tätigkeit der Union oder jedem Teil davon, an dem oder der die Schweiz teilnimmt:

a) die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr für die Haushaltslinien, welche die Teilnahme der Schweiz gemäss den Protokollen zu diesem Abkommens abdecken, eingestellt wurden, und gegebenenfalls die Höhe der Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu diesen Haushaltslinien resultieren;

b) die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 7 dieses Abkommens;

c) ab dem Jahr N+1 der Durchführung eines Programms, das in den Protokollen zu diesem Abkommen enthalten ist, die Ausführung der dem Haushaltsjahr N entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und den Umfang der Aufhebung von Mittelbindungen;

d) für Programme oder Teile davon, auf welche Artikel 9 dieses Abkommens anwendbar ist, wenn diese Informationen zur Berechnung der automatischen Korrektur benötigt werden, die Höhe der Verpflichtungen, die zugunsten Schweizer Rechtsträger eingegangen wurden, aufgeschlüsselt nach dem betreffenden Jahr der Haushaltsmittel und der entsprechenden Gesamthöhe der Verpflichtungen.

Die Europäische Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, wenn möglich im Laufe des Monats Juni, spätestens jedoch bis zum 1. September jedes Haushaltsjahres, eine Schätzung der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen vor.

(2) Die Gesamthöhe der Zahlungsaufforderungen für ein bestimmtes Jahr wird durch die Anwendung des gemäss Artikel 7 dieses Abkommens berechneten jährlichen Betrags ermittelt, einschliesslich, falls für das Programm der Union zutreffend, Anpassungen gemäss Artikel 8 dieses Abkommens und, falls für das Programm der Union zutreffend, Korrekturen gemäss Artikel 9 dieses Abkommens.

Die Anwendung dieser Nummer hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Berechnung der automatischen Korrektur gemäss Artikel 9 dieses Abkommens.

(3) Die Europäische Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für das Programm der Union zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahrs, eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen für jedes Programm oder jede Tätigkeit der Union und jeden Teil davon, an dem oder der die Schweiz teilnimmt, entspricht.

(4) Die unter Nummer 3 genannte Zahlungsaufforderung ist wie folgt in Raten gegliedert:

a) die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen Finanzbeitrags zum betreffenden unter Nummer 1 genannten Programm.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung;

b) die gegebenenfalls zu zahlende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Nummer 1 und dem Betrag gemäss Nummer 3, wenn der Betrag gemäss Nummer 3 höher ist. Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am 21. Dezember.

Die Schweiz kann für jedes Programm und jede Tätigkeit separate Zahlungen leisten.

(5) Wird dieses Abkommen ab dem Jahr 2025 vorläufig angewendet, stellt die Europäische Kommission für das erste Jahr der Durchführung eine einzige Zahlungsaufforderung innerhalb von 60 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens, aber spätestens am 10. Dezember 2025, aus.

(6) Wird dieses Abkommen ab dem Jahr 2025 vorläufig angewendet, bezahlt die Schweiz den in der Zahlungsaufforderung gemäss Nummer 5 angegebenen Betrag spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung, spätestens jedoch am 21. Dezember 2025.

(7) Wird die Teilnahme der Schweiz nach Artikel 20 dieses Abkommens gekündigt, werden alle Zahlungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Kündigung fällig. Die Europäische Kommission stellt spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Kündigung eine Zahlungsaufforderung in Bezug auf den fälligen Betrag aus. Die Schweiz bezahlt diesen fälligen Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

(8) Bei jedem Verzug der Zahlung der Beiträge werden der Schweiz Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrags berechnet.

(9) Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte. Protokoll 1 Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.