EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 11 – Überprüfungen und Audits

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Überprüfungen und Audits

(1) Die Union ist berechtigt, gemäss den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder juristischen Person, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Diese Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen vorgenommen werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz handeln die Bediensteten und die Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer Recht.

(2) Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen in elektronischer Form und auf Papier sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; das schliesst das Recht ein, eine physische oder elektronische Kopie oder Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.

(3) Die Schweiz darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten oder anderen Personen das Recht auf Einreise in die Schweiz und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.

(4) Die Überprüfungen und Audits nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können nach der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäss

Artikel 19, dem Ende der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäss den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union oder gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und Verträgen im Zusammenhang mit jeder rechtlichen Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, welche die Union vor dem Tag des Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder des Endes der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.