EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 2, Art. 3 – Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Protokoll 2: Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 41

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

(1) Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäss der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar

1968 und im Einklang mit Artikel 10 der F4E-Satzung können Schweizer Staatsangehörige, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des F4E als Personal des F4E ernannt werden.

(2) Die Schweiz ist im Vorstand des F4E stimmberechtigt und leistet gemäss Anhang II der F4E-Satzung einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag an das F4E.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und insbesondere des Artikels 4 können Schweizer Rechtsträger zu denselben Bedingungen an allen F4E-Tätigkeiten teilnehmen wie Euratom-Rechtsträger.

(4) Vertreter der Schweiz nehmen gemäss der F4E-Satzung an den Sitzungen des F4E teil.

(5) Die Schweiz wendet das dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nach den folgenden Modalitäten auf das F4E, seinen Direktor und sein Personal im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten gemäss der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates an:

a) Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz:

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

b) 41 Befreiung des F4E von den indirekten Steuern, einschliesslich Mehrwertsteuer (im Folgenden «MWST»):

i) Aus der Schweiz ausgeführte Waren und Dienstleistungen unterliegen nicht der Schweizer MWST; für Waren und Dienstleistungen, die dem F4E in der Schweiz für seinen Dienstbedarf geliefert werden, wird die MWST gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet; eine MWST-Befreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Waren und Dienstleistungen mindestens 100 CHF (einschliesslich Steuern) beträgt;

ii) Zur Erstattung der MWST sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen; die Erstattungsanträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einreichung des Erstattungsantrags und der Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet;

c) Verfahren für die Anwendung der Vorschriften in Bezug auf das Personal des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER:

i) In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten des F4E im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates, die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Union unterliegen, von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge;

ii) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne des Buchstabens a dieses Absatzes;

iii) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des F4E sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen;

iv) Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem F4E oder der Europäischen Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 und der übrigen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(6) Die Schweiz gewährt dem F4E bei seiner offiziellen Tätigkeit alle in Anhang III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geregelten Vergünstigungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.