EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 20 – Kündigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

Kündigung

(1) Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

(2) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 1 ausser Kraft.

(3) Wird dieses Abkommen gemäss diesem Artikel gekündigt, kommen die Parteien wie folgt überein:

a) Projekte oder Massnahmen, für die nach dem Inkrafttreten und vor der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, werden bis zu ihrem Abschluss gemäss den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt;

b) der jährliche Finanzbeitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für das Jahr N, in dem das Abkommen gekündigt wird, wird vollständig gemäss Artikel 7 dieses Abkommens und allen einschlägigen Vorschriften im entsprechenden Protokoll gezahlt. Findet der Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepasst und gemäss Artikel 9 dieses Abkommens korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 9 dieses Abkommens korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des Finanzbeitrags zu einem Programm oder einer Tätigkeit gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert;

c) bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus werden die operativen Beiträge zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für die Jahre, in denen dieses Abkommen Anwendung fand, nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen gekündigt wurde, gemäss Artikel 8 angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, werden diese operativen Beiträge gemäss Artikel 8 angepasst und gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit in den in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens vorgesehenen Fällen gekündigt werden.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen endet die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit an dem Tag, an dem das Gesundheitsabkommen ausser Kraft tritt.

(6) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen, die sich aus der Kündigung dieses Abkommens ergeben.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.