EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 8 – Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt

(1) Sofern in einem Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen, kann der operative Beitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon für ein Jahr N in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung durch rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben und unten angepasst werden.

(2) Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N+1, wenn der operative Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag, berechnet unter Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – durch Anwendung eines Koeffizienten angepasst wird, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:

a) die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im Haushaltsplan der Union für das Jahr N bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden, und

b) die am Ende des Jahres N verfügbaren in den Protokollen zu diesem Abkommen definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union ergeben.

(3) Bis alle Mittelbindungen ausgezahlt oder aufgehoben wurden, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms der Union oder nach Ablauf des MFR für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag der Schweiz um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen aus dem Unionshaushalt finanzierten Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.

(4) Werden in den Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag der Schweiz zum betreffenden Programm oder zur betreffenden Tätigkeit der Union oder Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.

(5) Im Jahr N+2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag der Schweiz für das Jahr N nach den Anpassungen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der Multiplikation des Beitrags der Schweiz für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen

a) den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus jeglichen im Jahr N verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen finanziert werden und aus wettbewerblichen Vergabeverfahren hervorgehen,

i) von denen die Schweiz und Schweizer Rechtsträger ausgeschlossen wurden;

ii) bei denen die Antragsfrist während der Aussetzung gemäss Artikel 19 oder nach dem Wirksamwerden der Kündigung gemäss Artikel 20 ausgelaufen ist und

b) dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit jeglichen Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden, ergibt.

(6) Der gemäss Absatz 5 berechnete Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge jener Mittelbindungen.

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