EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 4 – Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon

(1) Die Schweiz nimmt gemäss den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen Protokollen, Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon festgelegt wurden, an den in den Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen:

a) die Teilnahmeberechtigung von Schweizer Rechtsträgern und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit der Schweiz, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit;

b) die Bedingungen für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen sowie für die Durchführung der Massnahmen durch teilnahmeberechtigte Schweizer Rechtsträger.

(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für teilnahmeberechtigte Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, auch in Bezug auf die Einhaltung der restriktiven Massnahmen der Union gemäss dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV»), sofern in den in Absatz 1 genannten Bedingungen nichts anderes festgelegt ist.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.