EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 3, Art. 1 – Umfang der Assoziierung

Protokoll 3: Teilnahme am EU4Health-Programm

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 48

Umfang der Assoziierung

(1) Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an spezifischen Teilen des Programms der Union teil, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit («EU4Health-Programm») für den Zeitraum 2021– 2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (im Folgenden «EU4Health-Programm») in ihrer aktuellen Fassung eingerichtet wurde, und leistet einen Beitrag dazu.

(2) Die spezifischen Teile des EU4Health-Programms, an denen die Schweiz teilnimmt und zu denen sie einen Beitrag leistet, betreffen die Krisenvorsorge gemäss dem Gesundheitsabkommen.

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