EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 1, Art. 5 – Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa

Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 32

Titel 1:

Programm Horizont Europa und Euratom-Programm in Ergänzung

des Programms Horizont Europa

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa

(1) Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob Schweizer Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Massnahme, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen verlangen, wie

a) Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Massnahme von Horizont Europa gleichwertig sind;

b) Informationen darüber, ob die Schweiz über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen, dass die schweizerischen Behörden über Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission zu Fällen konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen oder der geplanten Übernahme eines Schweizer Rechtsträgers, der Mittel aus dem Programm Horizont Europa oder dem Euratom-Programm für Massnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union erhalten hat, durch einen ausserhalb der Schweiz niedergelassenen oder von dort kontrollierten Rechtsträger erhalten haben, sofern die Europäische Kommission der Schweiz die Liste der betreffenden Schweizer Rechtsträger nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit diesen Rechtsträgern zur Verfügung stellt, und

c) Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Massnahmen von Schweizer Rechtsträgern erarbeitet wurden, während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten unterliegen; die Schweiz legt während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände von Ausfuhrbeschränkungen vor.

(2) Schweizer Rechtsträger können zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GFS) teilnehmen, ausser es sind Beschränkungen notwendig zur Gewährleistung des Teilnahmekreises, der sich aus der Durchführung des Absatzes 1 ergibt.

(3) Führt die Union das Programm Horizont Europa unter Anwendung der Artikel 185 und 187 des AEUV durch, so können sich die Schweiz und Schweizer Rechtsträger an den gemäss diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen gemäss den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.

(4) Die Schweiz wird regelmässig über die Tätigkeiten der GFS mit Bezug zur Teilnahme der Schweiz an jedem betreffenden Programm informiert, insbesondere über mehrjährige Arbeitsprogramme der GFS. Ein hochrangiger Vertreter der Schweiz wird bei Punkten, welche die Teilnahme der Schweiz am jeweiligen Programm betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats der GFS eingeladen.

(5) Die Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 oder der diese Verordnung ersetzende Rechtsakt der Union und der Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Teilnahme von Schweizer Rechtsträgern an Wissens- und Innovationsgemeinschaften gemäss Artikel 4 dieses Abkommens.

(6) Vertreter der Schweiz sind berechtigt, ohne Stimmrecht bei die Schweiz betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates und in Artikel 16 der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates genannten Ausschusses teilzunehmen, wenn dieser Ausschuss Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Horizont Europa und des Euratom-Programms bespricht. Diese Teilnahme erfolgt gemäss Artikel 6 dieses Abkommens. Die Ausgaben der Vertreter der Schweiz für Reisen zu den Sitzungen dieses Ausschusses in der Economyclass werden vergütet. In allen anderen Belangen richtet sich die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten nach denselben Vorschriften wie für Vertreter von Mitgliedstaaten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.