EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 1, Art. 8 – Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa

Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 34

Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa

(1) Artikel 8 dieses Abkommens gilt für das Programm Horizont Europa.

(2) Artikel 9 dieses Abkommens gilt für das Programm Horizont Europa.

(3) Für die Berechnung der automatischen Korrektur nach Artikel 9 dieses Abkommens und nach diesem Artikel gelten folgende Einzelheiten:

a) «Wettbewerbliche Finanzhilfen» bezeichnet im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können; finanzielle Unterstützung Dritter im Sinne des Artikels 207 der Haushaltsordnung ist ausgeschlossen;

b) Wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Konsortium unterzeichnet, so entsprechen die Beträge, die zur Bestimmung der ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung verwendet werden, den kumulierten Beträgen, die Empfängern, bei denen es sich um Schweizer Rechtsträger handelt, gemäss der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesen wurden;

c) Alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen, die wettbewerblichen Finanzhilfen entsprechen, werden über die elektronische Datenbank eCorda der Europäischen Kommission ermittelt und am zweiten Mittwoch des Monats Februar des Jahres N+2 extrahiert;

d) «Interventionsunabhängige Kosten» bezeichnet Kosten für das Programm Horizont Europa, bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschliesslich Unterstützungsausgaben sowie Ausgaben für die programmspezifische Verwaltung und für sonstige Massnahmen;

e) Beträge, die internationalen Organisationen als Rechtsträgern und Endbegünstigten zugewiesen werden, gelten als interventionsunabhängige Kosten.

(4) Der automatische Korrekturmechanismus wird wie folgt angewandt:

a) Die automatischen Korrekturen für das Jahr N für die Ausführung der gemäss

Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens erhöhten Mittel für Verpflichtungen des Jahres N sind im Jahr N+2 auf der Grundlage der in Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels genannten eCorda-Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 anzuwenden, nachdem etwaige Anpassungen gemäss Artikel 8 dieses Abkommens am Beitrag der Schweiz zum Programm Horizont Europa vorgenommen wurden; berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, für die diese Daten zum Zeitpunkt der Berechnung der Korrektur verfügbar sind;

b) Beginnend im Jahr N+2 und bis 2029 ist der Betrag der automatischen Korrektur für das Jahr N aus der Differenz zwischen Folgendem zu berechnen:

i) dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die der Schweiz oder Schweizer Rechtsträgern durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N zugewiesen wurden; und

ii) dem Betrag des angepassten operativen Beitrags der Schweiz für das Jahr N, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen:

A. dem gemäss Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens erhöhten Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N und B. dem Gesamtbetrag aller bewilligten Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N, einschliesslich der interventionsunabhängigen Kosten.

Wird in Anwendung von Artikel 8 eine Anpassung für Situationen vorgenommen, in der Schweizer Rechtsträger ausgeschlossen sind, dürfen die Beträge der betreffenden wettbewerbliche Finanzhilfe nicht in die Berechnungen einbezogen werden.

(5) Ist die nach der in Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Methode berechnete Differenz im Verhältnis zum operativen Beitrag der Schweiz für ein bestimmtes Jahr N negativ und übersteigt in absoluten Zahlen 8 % des betreffenden operativen Beitrags für das Jahr N, so wird der künftige operative Beitrag der Schweiz für das Jahr N+2 um die Differenz zwischen dem nach der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Methode berechneten absoluten Betrag für das Jahr N und dem Betrag, der

8 % des betreffenden operativen Beitrags für das Jahr N entspricht, gekürzt. Nach Ende des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Zeitraums werden jegliche Kürzungen zukünftiger operativer Beiträge gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf die operativen Beiträge der Schweiz zu Folgeprogrammen, an denen die Schweiz teilnimmt, angewandt.

Wird der operative Beitrag der Schweiz im Jahr N+2 nach den Unterabsätzen 1 und 2 angepasst, wird diese Anpassung bei der Berechnung des Jahresbetrags für das Jahr N+2 gemäss der Nummer 4 des Anhangs dieses Abkommens über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen berücksichtigt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.