EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 2, Art. 2 – Dauer der Teilnahme der Schweiz

Protokoll 2: Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 41

Dauer der Teilnahme der Schweiz

(1) Die Schweiz nimmt ab dem 1. Januar 2026 für die Dauer der Errichtung des F4E als Mitglied des F4E teil, sofern die Bedingungen der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates erfüllt sind.

(2) Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind gemäss den Bedingungen des Artikels 4 dieses Abkommens in Bezug auf Vergabeverfahren der Union zur Ausführung der Mittelbindungen für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon während des Zeitraums gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilnahmeberechtigt. Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger kommen nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung der F4E-Tätigkeiten festgelegt sind.

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