EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 3, Art. 5 – Schlussbestimmungen

Protokoll 3: Teilnahme am EU4Health-Programm

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 49

Schlussbestimmungen

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

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