EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 2, Art. 6 – Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz

Protokoll 2: Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 44

Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz

(1) Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

a) Das ITER-Übereinkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 21 des ITERÜbereinkommens betrachtet.

b) Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 24 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER betrachtet.

c) Das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, insbesondere die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 des genannten Abkommens, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Abkommen für die Zwecke von Artikel 26 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept betrachtet.

(2) Schweizer Staatsangehörige, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, kommen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gelten, in Betracht

a) als von Euratom ernannte Vertreter im Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation (Artikel 6 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens);

b) als vom Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernanntes Führungspersonal (Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe d des ITER-Übereinkommens);

c) als von Euratom zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation abgeordnetes Personal (Artikel 7 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens);

d) als vom Generaldirektor der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernannte direkte Beschäftigte (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b des ITER-Übereinkommens);

e) als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts (Artikel 3 und 5 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept);

f) als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Artikel 4 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept);

g) als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitglieder der Projektteams oder Projektleiter (Artikel 6 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept).

(3) Die Schweiz wird von Euratom schriftlich über Änderungen des ITER-Programms, des ITER-Übereinkommens, des Abkommens über das breiter angelegte Konzept und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER informiert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.