Abkommen/Protokoll · BBl 2026 628
EU-Programme-Abkommen (EUPA) im Wortlaut
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV).
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union – amtlicher Wortlaut (BBl 2026 628), Artikel für Artikel, mit Direktlink auf die Seite im amtlichen PDF sowie französischer und italienischer Fassung.
Inhaltsverzeichnis 50
- Ingress
- Art. 1Gegenstand
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Einrichtung der Teilnahme
- Art. 4Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
- Art. 5Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
- Art. 6Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
- Art. 7Finanzielle Bedingungen
- Art. 8Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt
- Art. 9Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
- Art. 10Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
- Art. 11Überprüfungen und Audits
- Art. 12Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
- Art. 13Änderungen der Artikel 11 und 12
- Art. 14Einziehung und Vollstreckung
- Art. 15Kommunikation und Informationsaustausch
- Art. 16Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union
- Art. 17Inkrafttreten
- Art. 18Vorläufige Anwendung
- Art. 19Aussetzung
- Art. 20Kündigung
- Art. 21Anhang und Protokolle
Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+
- Art. 1Programme, an denen die Schweiz teilnimmt
- Art. 2Dauer der Teilnahme der Schweiz
- Art. 3Schlussbestimmungen
- Art. 4Anhang
- Art. 5Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa
- Art. 6Gegenseitigkeit
- Art. 7Offene Wissenschaft
- Art. 8Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa
- Art. 9Finanzielle Bedingungen für das Euratom-Programm
- Art. 10Umfang der Assoziierung
- Art. 11Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa
- Art. 12Gegenseitigkeit
- Art. 13Finanzielle Bedingungen
- Art. 14Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+
- Art. 15Finanzielle Bedingungen
Protokoll 2: Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter
- Art. 1Umfang der Assoziierung
- Art. 2Dauer der Teilnahme der Schweiz
- Art. 3Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
- Art. 4Finanzkontrolle
- Art. 5Finanzielle Bedingungen
- Art. 6Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
- Art. 7Gegenseitigkeit
- Art. 8Schlussbestimmungen
Protokoll 3: Teilnahme am EU4Health-Programm
- Art. 1Umfang der Assoziierung
- Art. 2Dauer der Teilnahme der Schweiz
- Art. 3Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health-Programm
- Art. 4Finanzielle Bedingungen
- Art. 5Schlussbestimmungen