Abkommen/Protokoll · BBl 2026 628

EU-Programme-Abkommen (EUPA) im Wortlaut

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union – amtlicher Wortlaut (BBl 2026 628), Artikel für Artikel, mit Direktlink auf die Seite im amtlichen PDF sowie französischer und italienischer Fassung.

Inhaltsverzeichnis 50

  1. Ingress
  2. Art. 1Gegenstand
  3. Art. 2Begriffsbestimmungen
  4. Art. 3Einrichtung der Teilnahme
  5. Art. 4Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
  6. Art. 5Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
  7. Art. 6Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
  8. Art. 7Finanzielle Bedingungen
  9. Art. 8Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt
  10. Art. 9Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
  11. Art. 10Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
  12. Art. 11Überprüfungen und Audits
  13. Art. 12Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
  14. Art. 13Änderungen der Artikel 11 und 12
  15. Art. 14Einziehung und Vollstreckung
  16. Art. 15Kommunikation und Informationsaustausch
  17. Art. 16Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union
  18. Art. 17Inkrafttreten
  19. Art. 18Vorläufige Anwendung
  20. Art. 19Aussetzung
  21. Art. 20Kündigung
  22. Art. 21Anhang und Protokolle
  23. Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

  24. Art. 1Programme, an denen die Schweiz teilnimmt
  25. Art. 2Dauer der Teilnahme der Schweiz
  26. Art. 3Schlussbestimmungen
  27. Art. 4Anhang
  28. Art. 5Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa
  29. Art. 6Gegenseitigkeit
  30. Art. 7Offene Wissenschaft
  31. Art. 8Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa
  32. Art. 9Finanzielle Bedingungen für das Euratom-Programm
  33. Art. 10Umfang der Assoziierung
  34. Art. 11Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa
  35. Art. 12Gegenseitigkeit
  36. Art. 13Finanzielle Bedingungen
  37. Art. 14Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+
  38. Art. 15Finanzielle Bedingungen
  39. Protokoll 2: Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter

  40. Art. 1Umfang der Assoziierung
  41. Art. 2Dauer der Teilnahme der Schweiz
  42. Art. 3Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
  43. Art. 4Finanzkontrolle
  44. Art. 5Finanzielle Bedingungen
  45. Art. 6Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
  46. Art. 7Gegenseitigkeit
  47. Art. 8Schlussbestimmungen
  48. Protokoll 3: Teilnahme am EU4Health-Programm

  49. Art. 1Umfang der Assoziierung
  50. Art. 2Dauer der Teilnahme der Schweiz
  51. Art. 3Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health-Programm
  52. Art. 4Finanzielle Bedingungen
  53. Art. 5Schlussbestimmungen