EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 2, Art. 8 – Schlussbestimmungen

Protokoll 2: Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 46

Schlussbestimmungen

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

Anhang Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teilen davon Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem ITER gleichwertig erachteten Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teile davon: […] Protokoll 3 Teilnahme am EU4Health-Programm

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