EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 1, Art. 1 – Programme, an denen die Schweiz teilnimmt

Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

Teil I: Allgemeine Vorschriften

Programme, an denen die Schweiz teilnimmt

(1) Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an den Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil, die mit den folgenden Basisrechtsakten eingerichtet wurden, und leistet einen Beitrag dazu:

a) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (im Folgenden «Programm Horizont Europa»), durchgeführt mit dem spezifischen Programm gemäss dem Beschluss des Rates (EU) 2021/764 vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU, in ihrer aktuellen Fassung, und mit einem Finanzbeitrag des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts gemäss der Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut;

b) Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation «Horizont Europa» und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (im Folgenden «Euratom-Programm»), in ihrer aktuellen Fassung;

c) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (im Folgenden «Programm Digitales Europa»), in ihrer aktuellen Fassung;

d) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Errichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (im Folgenden «Programm Erasmus+»), in ihrer aktuellen Fassung.

(2) Dieses Protokoll gilt nicht für Vergabeverfahren zur Ausführung von Mittelbindungen für

a) 2021, 2022, 2023 oder 2024 in den Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Protokolls;

b) 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 oder 2026 in dem Programm gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d dieses Protokolls.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.