EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 19 – Aussetzung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Aussetzung

(1) Die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union in Bezug auf ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder einen Teil davon ausgesetzt werden,

a) wenn die Schweiz ihren Pflichten gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht nachkommt und dieses Versäumnis erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union oder eines Teils davon hat;

b) wenn die Schweiz den zu leistenden Finanzbeitrag zu diesem Programm oder dieser Tätigkeit teilweise oder vollständig nicht gezahlt hat.

Im Falle einer Nichtzahlung, welche die Durchführung und Verwaltung eines Programms oder einer Tätigkeit der Union möglicherweise erheblich gefährdet, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Mahnschreiben keine Zahlung, notifiziert die Europäische Kommission der Schweiz die Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls zu diesem Abkommen durch ein förmliches Notifikationsschreiben, das 15 Tage nach Eingang dieser Notifikation bei der Schweiz wirksam wird;

c) wenn ein in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens vorgesehener Fall vorliegt, in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit.

(2) Wird die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen ausgesetzt, so sind Schweizer Rechtsträger nicht zur Teilnahme an Vergabeverfahren berechtigt, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

(3) Rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit Schweizer Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls unberührt. Für diese rechtlichen Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll zu diesem Abkommen weiterhin.

(4) Die Union übermittelt der Schweiz unverzüglich eine Notifikation, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Notifikation wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(5) Ab dem Tag, an dem die Aussetzung der Anwendung eines Protokolls aufgehoben wird, sind Schweizer Rechtsträger wieder berechtigt, an Vergabeverfahren im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die nach diesem Tag eingeleitet werden, und an Vergabeverfahren, die vor diesem Tag eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, teilzunehmen.

(6) Dauert der Umstand, der zur Aussetzung geführt hat, sechs Monate ab der Aussetzung in Einklang mit Absatz 1 an, kann die Union das ausgesetzte Protokoll zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union oder dem betreffenden Teil davon einseitig beenden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.