EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 1, Art. 11 – Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa

Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 37

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa

(1) Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob Schweizer Rechtsträger für die Teilnahme an einer Massnahme, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 beschränkt wurde, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen verlangen,

z. B.:

a) Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Schweizer Programmen, Projekten oder Massnahmen gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Massnahme von Digitales Europa gleichwertig sind;

b) Informationen darüber, ob die Schweiz über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen, dass die schweizerischen Behörden über Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission zu Fällen konsultieren werden, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen oder der geplanten Übernahme eines Schweizer Rechtsträgers, der Mittel aus dem Programm Digitales Europa für Massnahmen erhalten hat, durch einen ausserhalb der Schweiz niedergelassenen oder von dort kontrollierten Rechtsträger erhalten haben, sofern die Europäische Kommission der Schweiz die Liste der betreffenden Schweizer Rechtsträger nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit diesen Rechtsträgern zur Verfügung stellt, und

c) Zusicherungen, dass Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Massnahmen von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern erarbeitet wurden, während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten unterliegen; die Schweiz legt während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände von Ausfuhrbeschränkungen vor.

(2) In den Fällen, in denen die Bedingungen für die Einreichung von Vorschlägen die Teilnahme an einer Massnahme aus Gründen der Sicherheit der Union gemäss Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 beschränken, kann die Europäische Kommission von der Schweiz spezifische Informationen oder Zusicherungen verlangen, um die Eignung der von den betreffenden Rechtsträgern eingereichten Garantien, dass ihre Teilnahme an der Massnahme keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der Union haben würde, prüfen zu können.

(3) Führt die Europäische Union das Programm Digitales Europa unter Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV durch, so können sich die Schweiz und Schweizer Rechtsträger an den gemäss diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen gemäss den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.

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