EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 2 – Begriffsbestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck 14

a) «Basisrechtsakt»

i) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung eines Programms, der die Rechtsgrundlage für eine Massnahme und die Ausführung der im Haushalt der Union ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan der Union untermauerten Haushaltsgarantie oder Massnahme des finanziellen Beistands bildet, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme, oder

ii) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit, die kein Programm ist, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme;

b) «Finanzierungsvereinbarung» jede Vereinbarung über ein Programm oder eine Tätigkeit der Union, das oder die in den Protokollen zu diesem Abkommen aufgeführt ist und an dem oder der die Schweiz teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;

c) «sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union» Vorschriften, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 (im Folgenden «Haushaltsordnung») für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind;

d) «Union» die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide;

e) «Vergabeverfahren der Union» ein Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Stellen eingeleitet wird;

f) «Schweizer Rechtsträger» jede Art von Rechtsträger unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt, der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und in der Schweiz wohnhaft oder nach schweizerischem Recht in der Schweiz niedergelassen ist.

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