EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 14 – Einziehung und Vollstreckung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Einziehung und Vollstreckung

(1) Ein Beschluss der Europäischen Kommission, der natürlichen oder juristischen Personen ausser Staaten eine finanzielle Verpflichtung in Verbindung mit Forderungen auferlegt, die sich aus Programmen, Tätigkeiten, Projekten oder Massnahmen der Union ergeben, ist in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird einem solchen Beschluss beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit des Beschlusses durch die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Vollstreckbare Beschlüsse der Europäischen Kommission gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 188917 und sind nicht Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke dieses Artikels benannt hat. Nach Artikel 15 ist die Europäische Kommission berechtigt, vollstreckbare Beschlüsse natürlichen und juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen sind, direkt zuzustellen.

(2) Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in Anwendung einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Projekte oder Massnahmen der Union enthalten ist, sind in der Schweiz in der gleichen Weise vollstreckbar wie die Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Europäischen Kommission zuständig und kann ihre Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden über einen Mangel der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.

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