EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 1, Art. 2 – Dauer der Teilnahme der Schweiz

Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 30

Dauer der Teilnahme der Schweiz

(1) Die Schweiz nimmt an den Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die in

a) Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Protokolls genannt sind, ab dem 1. Januar 2025 oder einem anderen in einem spezifischen Titel dieses Protokolls festgelegten Tag während der verbleibenden Laufzeit oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum Ende des MFR 2021–2027 teil;

b) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d dieses Protokolls genannt sind, ab dem 1. Januar 2027 während der verbleibenden Laufzeit oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum Ende des MFR 2021–2027 unter den in Artikel 14 dieses Protokolls festgelegten Bedingungen teil.

(2) Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind während des Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels bei Vergabeverfahren der Union, in deren Rahmen Mittelbindungen für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon ausgeführt werden, nach Massgabe des Artikels 4 dieses Abkommens teilnahmeberechtigt.

Für die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Protokolls kommen die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023 oder 2024 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union festgelegt sind.

Für die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d dieses Protokolls kommen die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 oder 2026 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union festgelegt sind.

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