EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 1, Art. 3 – Schlussbestimmungen

Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 31

Schlussbestimmungen

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten Programme der Union finanzierten Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

Dieses Protokoll wird unter denselben Bedingungen für den Zeitraum 2026–2027 auf das Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms erstreckt, sofern keine der Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Nachfolgeprogramms im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Entschluss notifiziert, die Geltung des Protokolls nicht auf das Nachfolgeprogramm zu erstrecken. Im Falle einer solchen Notifikation gilt dieses Protokoll ab dem 1. Januar 2026 nicht für das Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms.

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