EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 18 – Vorläufige Anwendung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Vorläufige Anwendung

(1) Die Vertragsparteien wenden dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig an. Wird dieses Abkommen nach dem 15. November 2025 unterzeichnet, so wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an.

(2) Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens endet spätestens am 31. Dezember 2028, wenn die Schweiz bis zu diesem Tag ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der in Artikel 17 aufgeführten Instrumente erforderlich sind, nicht abgeschlossen hat.

(3) Endet die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach Absatz 2 dieses Artikels, so vereinbaren die Vertragsparteien, dass der operative Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 7 ohne die Anpassung gemäss Artikel 8 und ohne die Korrektur gemäss

Artikel 9 fällig wird.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Projekte oder Massnahmen, für die während der Dauer der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss gemäss den darin festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden.

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