EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 12 – Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten

(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden «OLAF») sind befugt, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle verwaltungstechnische Untersuchungen, einschliesslich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäss den Bedingungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz handeln die Bediensteten und die Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer Recht.

(2) Die zuständigen schweizerischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission oder das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle.

(3) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder juristischen Person, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchgeführt werden.

(4) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der für Audits zuständigen schweizerischen Behörde, die rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet wird, damit die zuständigen schweizerischen Behörden Unterstützung leisten können, vorbereitet und durchgeführt. Zu diesem Zweck können die Beamten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(5) Auf Ersuchen der schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.

(6) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschliesslich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.

(7) Widersetzen sich Personen, Rechtsträger oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die schweizerischen Behörden die Europäische Kommission bzw. das OLAF nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener, geeigneter Sicherungsmassnahmen, insbesondere um Beweise zu sichern.

(8) Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die schweizerischen Behörden über die Ergebnisse dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF den zuständigen schweizerischen Behörden so bald wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.

(9) Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Europäische Kommission nach Massgabe des Unionsrechts gegen Schweizer Rechtsträger, die an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit teilnehmen, verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen verhängen.

(10) Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen schweizerischen Behörden regelmässig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.

(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennt die Schweiz eine Kontaktstelle.

(12) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.

(13) Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren auch die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden «EUStA») über jeden ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Tätigkeiten, wenn jener Umstand oder Verdacht einen Fall betrifft, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt. In Fällen von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren der EUStA oder der Schweiz aufgrund von Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union oder der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens betreffen, gewährleisten die Schweiz und die Union wirksame gegenseitige Unterstützung im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsrahmen, um ihren zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Pflicht zu ermöglichen, Personen, die als Täter oder Teilnehmer solche Straftaten begangen haben, zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und vor ihren Gerichten anzuklagen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.