EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 5 – Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon

(1) Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden «Freizügigkeitsabkommen») oder im Schweizer Recht erfolgt die Teilnahme der Schweiz an in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, deren Durchführung die Mobilität von Personen zwischen der Union und der Schweiz oder innerhalb der Schweiz erfordert, unter der Bedingung, dass die Schweiz Folgendes sicherstellt: 15

a) es gibt keine Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Mobilität von Personen bei der Durchführung der Programme der Union;

b) die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union in die Schweiz gehen und sich innerhalb der Schweiz bewegen, ziehen keine ungerechtfertigten administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich; und

c) die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Schweiz, die direkt mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für Schweizer Staatsangehörige; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer Teilnahme an einer durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen, und gilt unbe- SR 0.142.112.681 schadet vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem Programm Erasmus+.

(2) Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen oder im Unionsrecht stellt die Union in Bezug auf eine Teilnahme, die zur Durchführung der Programme der Union Mobilität von Personen zwischen der Schweiz und der Union oder innerhalb der Union einschliesst, Folgendes sicher:

a) die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union in die Union gehen und sich innerhalb der Union bewegen, ziehen keine ungerechtfertigten administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich, und

b) die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Union, die direkt mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für Unionsbürger; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer Teilnahme an einer durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen, und gilt unbeschadet vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem Programm Erasmus+.

(3) Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für die Nutzung bei Tätigkeiten gemäss diesem Abkommen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.

(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere spezifische Bedingungen in Bezug auf diesen Artikel festgelegt werden, die für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon erforderlich sind.

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