EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 3, Art. 3 – Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health-Programm

Protokoll 3: Teilnahme am EU4Health-Programm

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 49

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health-Programm

(1) Die Schweiz nimmt am EU4Health-Programm im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens und des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Rechtsakts sowie weiteren Vorschriften in Bezug auf die Durchführung des EU4Health-Programms in seiner aktuellen Fassung teil.

(2) Sofern in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, können in der Schweiz niedergelassene Rechtsträger an Massnahmen des EU4Health-Programms zu Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, auch in Bezug auf die Einhaltung der restriktiven Massnahmen der Union.

(3) Für Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen, Verträgen und Berichten sowie für sonstige administrative Aspekte des EU4Health-Programms wird die englische Sprache verwendet.

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