EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 15 – Kommunikation und Informationsaustausch

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

Kommunikation und Informationsaustausch

Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder niedergelassen sind und Unionsmittel erhalten, sowie mit Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese natürlichen oder juristischen Personen und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union und aufgrund jedes zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Vertrags oder jeder zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Finanzierungsvereinbarung vorlegen müssen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.