EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 16 – Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 19

Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle, einschliesslich der Bewertung, Evaluierung und Überprüfung von deren Umsetzung, sicher, insbesondere

i) die Teilnahme und Leistung von Schweizer Rechtsträgern an Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon;

ii) gegebenenfalls den Grad der gegenseitigen Offenheit gegenüber den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen für die Teilnahme an Programmen, Projekten, Massnahmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon der anderen Vertragspartei;

iii) die Anwendung des Mechanismus für den Finanzbeitrag gemäss Artikel 7 und gegebenenfalls des für Programme oder Tätigkeiten der Union gemäss den Protokollen zu diesem Abkommen anwendbaren automatischen Korrekturmechanismus im Einklang mit Artikel 9;

iv) den Informationsaustausch und gegebenenfalls die Prüfung etwaiger Fragen zur Nutzung der Ergebnisse, einschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums;

v) die Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere für Massnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit;

vi) die Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und weiterzuentwickeln;

vii) die gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen;

viii) den Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle von Bedeutung sind;

ix) durch Beschluss die Verabschiedung von Protokollen zu diesem Abkommen über die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon oder, soweit erforderlich, zur Änderung dieser Protokolle;

x) durch Beschluss die Änderung der Artikel 11 und 12 dieses Abkommens, um Änderungen in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen;

b) stellt – nur für unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten – in Zusammenarbeit mit dem durch das Gesundheitsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden «Gemischter Ausschuss für Gesundheit») das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Anwendung dieses Abkommens in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz an Aktionsprogrammen der Union im Bereich der Gesundheit sicher, insbesondere:

i) die Verabschiedung oder Änderung des entsprechenden Protokolls in Absprache mit dem Gemischten Ausschuss für Gesundheit;

ii) die Information des Gemischten Ausschusses für Gesundheit, wenn die Tagesordnung seiner Sitzungen mit einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit in Verbindung stehende Punkte enthält.

(2) Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend.

(3) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(4) Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf Sachverständigenebene auf Ad-hoc-Basis einsetzen, um die Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen.

(5) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen je ein Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam.

(6) Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend in Form eines Austausches relevanter Informationen über Kommunikationsmittel jeder Art, insbesondere zu der Teilnahme und Leistung der Schweizer Rechtsträger. Insbesondere kann der Gemischte Ausschuss seine Aufgaben schriftlich wahrnehmen, wann immer dies erforderlich ist.

(7) Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.

(8) Der Gemischte Ausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung an.

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