EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 3, Art. 2 – Dauer der Teilnahme der Schweiz

Protokoll 3: Teilnahme am EU4Health-Programm

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 48

Dauer der Teilnahme der Schweiz

(1) Die Schweiz nimmt am EU4Health-Programm ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens folgenden Jahres während der verbleibenden Laufzeit des EU4Health-Programms oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum Ende des MFR 2021–2027 teil.

(2) Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind bei Vergabeverfahren der Union zur Ausführung der Mittelbindungen für die Programme und Tätigkeiten des EU4Health-Programms oder Teile davon nach Massgabe des Artikels 4 dieses Abkommens während des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraums teilnahmeberechtigt. Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger kommen vor dem Beginn der Teilnahme am EU4Health-Programm gemäss Absatz 1 nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für die Jahre des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Ländern, die im Basisrechtsakt oder anderen relevanten Vorschriften für die Durchführung des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union festgelegt sind.

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