EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 7 – Finanzielle Bedingungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Finanzielle Bedingungen

(1) Die Teilnahme der Schweiz oder von Schweizer Rechtsträgern an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Schweiz einen Finanzbeitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet.

(2) Der Finanzbeitrag besteht aus der Summe aus:

a) einem operativen Beitrag und

b) einer Teilnahmegebühr.

(3) Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten geleistet.

(4) Unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, ausser bei der Aussetzung nach Artikel 19. Im Fall einer Aussetzung nach

Artikel 19 wird die Teilnahmegebühr entsprechend dem operativen Beitrag angepasst. Ab 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen.

(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in einem Protokoll zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union ergeben.

(6) Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist. Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr gelten, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.

(7) Der operative Beitrag beruht auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.

(8) Die in Absatz 2 genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2025 bis 2027 auf folgende Werte:

‒ 2025: 2,5 %;

‒ 2026: 3 %;

‒ 2027: 4 %.

(9) Die Europäische Kommission stellt der Schweiz auf Ersuchen Informationen über ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den Haushalts-, Rechnungslegungs-, Leistungs- und Evaluierungsinformationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union über die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften der Union und der Schweiz bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt die Schweiz gemäss Artikel 12 berechtigt ist.

(10) Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den entsprechenden Protokollen zu diesem Abkommen sowie im Anhang dieses Abkommens über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen im Einzelnen niedergelegt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.