Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 7 – Ausnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Ausnahmen

(1) Die Verpflichtung zur Integration von Rechtsakten gemäss Artikel 13 sowie die Verpflichtung zur vorübergehenden Anwendung von Rechtsakten, die auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden, gemäss Artikel 15 gelten nicht in folgenden Bereichen:

a) Die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, und von Lebens- und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden.

In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) Die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die in der Union zugelassen sind und zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von Material enthalten, das aus genetisch veränderten Organismen besteht, solche enthält oder daraus hergestellt wurde, wenn sie den im Unionsrecht festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, ab dem das betreffende Lebens- oder Futtermitii)

b) tel als Produkt gekennzeichnet werden muss, das genetisch veränderte Organismen enthält, aus ihnen besteht oder aus ihnen hergestellt wurde; die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen und die Verwendung von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Futtermitteln, die in der Union zugelassen sind.

Das Tierwohl, einschliesslich der Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, den Schutz lebender Wirbeltiere beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie bestimmte Kennzeichnungsvorschriften. In diesem Bereich kann die Schweiz weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwenden, sofern:

i) sie den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, betreffen;

ii) sie den Transport von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet betreffen, einschliesslich der Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Schlachtpferden und Schlachtgeflügel, und darin festlegt ist, dass diese Durchfuhr nur auf der Schiene oder auf dem Luftweg gestattet ist;

iii) sie die Kennzeichnungspflicht für tierische Erzeugnisse betreffen, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert oder durch Zwangsfütterung gewonnen wurden und darin Folgendes festgelegt ist: − In die Schweiz eingeführte tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, müssen bei der Bereitstellung für Verbraucher besonders gekennzeichnet werden. Verfahren wie Enthornung, Kastration, Kupieren von Schwänzen, Stutzen des Schnabels oder Abtrennung der Froschschenkel fallen unter den Begriff «schmerzverursachende Eingriffe», wenn sie ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn ein Verbot dieser Verfahren im Ursprungsland gesetzlich geregelt ist oder wenn die Erzeugung als frei von solchen Verfahren zertifiziert ist;

− Erzeugnisse, die in einem Produktionsverfahren mit Zwangsfütterung erzeugt wurden, müssen bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders gekennzeichnet werden;

iv) sie die Kennzeichnungsanforderungen bezüglich der Haltung von Hauskaninchen sowie von Legehennen für die Erzeugung von Eiern betreffen und darin festgelegt ist, dass Hühnereier und Kaninchenfleisch aus Käfighaltung, die in die Schweiz eingeführt werden, bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders gekennzeichnet werden müssen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn ein Verbot dieser Verfahren im Ursprungsland gesetzlich geregelt ist oder wenn die Erzeugung als frei von solchen Verfahren zertifiziert ist;

v) darin ein Einfuhrverbot von Pelzen und Pelzwaren, die auf qualvolle Art gewonnen wurden, festgelegt und angewandt wird.

c) Die Einfuhr von Rindfleisch, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden.

In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) Dieses Fleisch wird ausschliesslich für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt eingeführt und sein Inverkehrbringen in der Union ist weiterhin untersagt;

ii) die Verwendung dieses Fleisches ist begrenzt auf den alleinigen Direktverkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben mit einer angemessenen Kennzeichnung;

iii) das Fleisch wird ausschliesslich über die Schweizer Grenzkontrollstellen in die Schweiz eingeführt;

iv) es besteht ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, das jede Möglichkeit einer anschliessenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union ausschliesst;

v) die Schweiz erstattet der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») jährlich Bericht über Herkunft und Ziel der Einfuhren und legt eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Bedingungen vor.

(2) Auf Antrag einer der Parteien werden wichtige Entwicklungen in der Rechtsordnung der Parteien betreffend die Bereiche gemäss Absatz 1 im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erörtert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.