Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anlage 2, Art. 10

Anlage 2: Vorrechte und Befreiungen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 69

(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7)) Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Die Beamten und anderen Bediensteten der Behörde sind daher nicht verpflichtet, sich dem Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der Bediensteten der Behörde, die Teil ihres Haushalts sind, wer den dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Behörde beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.

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