Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anlage 2, Art. 9

Anlage 2: Vorrechte und Befreiungen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 69

(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7)) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben und die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Behörde im Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und in dem Land, in dem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

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