Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anlage 2, Art. 6

Anlage 2: Vorrechte und Befreiungen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 68

(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7)) Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Behörde teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

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