Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 28 – Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

(1) Dieses Protokoll ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Partei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

(2) Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Parteien im Rahmen dieses Protokolls bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

(3) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit legt durch einen Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Parteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.

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