Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anhang I: Rechtsakte im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum (Teil 3)

Anhang I: Rechtsakte im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 46

59.1. 32003 L 0074: Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17), 59.2. 32008 L 0097: Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Schweiz oder in der Schweiz. S.

Antibiotikaresistenzen

60. 32019 R 0006: Artikel 107 (ausgenommen Absatz 6) und Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43) in Verbindung mit deren Artikel 37 Absatz 5, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Artikel 107 Absatz 5 gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

a) Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe enthalten, die gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58) der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, dürfen nicht bei Tieren verwendet werden.

b) Die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Rechtsakte gelten nicht als Teil der Bezugnahme auf

Artikel 107 der Verordnung (EU) 2019/6.

c) Die Schweiz und die Schweizer Sachverständigen beteiligen sich nicht am Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel oder an Expertengruppen für Tierarzneimittel. Die Schweiz beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tierarzneimitteln und ihre Sachverständigen werden dazu nicht gehört.

61. 32019 R 0004: Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1) ________________

Anhang II Anwendung von Artikel 9 des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

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