Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anlage 2, Art. 4

Anlage 2: Vorrechte und Befreiungen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 67

(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7)) Der Behörde steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Behörde unterliegen nicht der Zensur.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.