Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 1 – Zweck

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es, den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden «Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen») auf die gesamte Lebensmittelkette auszuweiten, indem die Parteien einen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum errichten, und den Parteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

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