Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anlage 2, Art. 8

Anlage 2: Vorrechte und Befreiungen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 69

(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Behörde ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die von der Behörde gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

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