Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 13 – Integration von Rechtsakten der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Integration von Rechtsakten der Union

(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch dieses Protokoll teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich dieses Protokolls fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in dieses Protokoll integriert werden.

(2) Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in dieses Protokoll integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit beschlossenen Anpassungen.

(3) Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Protokoll fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

Auf Antrag einer Partei führt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

(4) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung von Anhang I Abschnitt 2, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

(5) Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz dieses Protokolls mit seinem gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels geänderten Anhang I erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den Parteien unbeschadet der Absätze

1 und 2 des vorliegenden Artikels die Revision dieses Protokolls zur Genehmigung nach ihren internen Verfahren vorschlagen.

(6) Bezugnahmen in diesem Protokoll auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmitteilsicherheit über die entsprechende Änderung von Anhang I gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf die Rechtsakte der Union, die diese Rechtsakte aufheben, wie sie in Anhang I dieses Protokolls integriert wurden.

(7) Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer in Artikel 7 genannten Ausnahme fallen.

(8) Unter Vorbehalt von Artikel 14 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

(9) Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Parteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

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