Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 21 – Ausgleichsmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Ausgleichsmassnahmen

(1) Wenn die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstossen hat, der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage 1 mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Protokolls oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Diese andere Partei notifiziert der Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach der Notifikation wirksam.

(2) Fasst der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Partei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage 1 der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 der Anlage

1 vorgesehenen Fristen.

(4) Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.

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