Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 17 – Grundsatz der einheitlichen Auslegung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Kapitel 3

Auslegung und Anwendung des Protokolls

Grundsatz der einheitlichen Auslegung

(1) Zur Verwirklichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele und unter Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.

(2) Die Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, und die Bestimmungen dieses Protokolls, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.

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