Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 32 – Übergangsregelungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Übergangsregelungen

(1) Für die Anwendung dieses Protokolls gilt ein Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und spätestens 24 Monate nach dessen Inkrafttreten endet. Der Übergangszeitraum gilt nicht für Artikel 11.

(2) Abgesehen von Artikel 11 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab dem ersten Tag, der auf das Ende des Übergangszeitraums folgt; nur für Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe C Nummern 14 und 15 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab seinem Inkrafttreten.

(3) Während des Übergangszeitraums gelten die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen weiterhin.

(4) Die Schweiz kann dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit an einem Tag vor Ablauf der 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitteilen, dass sie den Übergangszeitraum zu beenden wünscht. In diesem Fall legt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangszeitraums fest und unterrichtet den mit Artikel 6 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingerichteten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft entsprechend.

(5) Bis zum Ende des Übergangszeitraums aktualisiert der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit im Eintrag jedes einschlägigen Rechtsaktes das in Anhang I

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