Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 29 – Durchführung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Durchführung

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.

(2) Die Parteien treffen alle Massnahmen, die erforderlich sind, um das angestrebte Ergebnis der Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, sicherzustellen, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten.

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