Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 6 – Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

Die Parteien gewährleisten ein wirksames Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz hinsichtlich der Rechtsakte der Union, die gemäss Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder gemäss

Artikel 15 vorübergehend anzuwenden sind, für die Union nicht als Drittstaat, sofern die Schweiz ihrer Verpflichtung nachkommt, die genannten Rechtsakte gemäss diesem Protokoll anzuwenden.

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