Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 15 – Vorübergehende Anwendung von auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen Rechtsakte

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Vorübergehende Anwendung von auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen Rechtsakte

(1) Wenn ein auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassener Rechtsakt in der Union anwendbar ist, bevor der betreffende Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 4 gefasst wurde, wendet die Schweiz jenen Rechtsakt ab dem Tag seiner Anwendung in der Union vorübergehend an, damit die gleichzeitige Anwendung in der Schweiz gewährleistet ist.

Eine vorübergehende Anwendung gemäss Unterabsatz 1 endet mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 8 oder mit dessen vorläufiger Anwendung nach Artikel 14 Absatz 3, es sei denn, der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit beschliesst einen späteren Zeitpunkt.

(2) Kann die Schweiz ausnahmsweise und aus objektiv gerechtfertigten Gründen einen Rechtsakt nicht oder nur teilweise gemäss Absatz 1 vorübergehend anwenden, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit unverzüglich und unter Angabe der Gründe dafür. Die Parteien konsultieren einander zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

(3) Sofern und soweit die Schweiz einen Rechtsakt nicht gemäss Absatz 1 vorübergehend oder vorläufig anwendet, kann die Union die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Integrität ihres Lebensmittelsicherheitsraums sicherzustellen. Die Union notifiziert solche Massnahmen unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

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