Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 11 – Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.

(2) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit:

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Protokolls sicher;

b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Parteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Protokoll Bezug genommen wird, gemäss Artikel 20 zu finden;

c) gibt den Parteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen;

d) fasst Beschlüsse, sofern in diesem Protokoll vorgesehen, und

e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Protokoll übertragen werden.

(4) Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, der Artikel 10 bis 15 oder der Artikel 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum AEUV (im Folgenden «Protokoll (Nr. 7)») ändert der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit die Anlage 2 entsprechend.

(5) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Parteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(6) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Parteien.

Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann entscheiden, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen.

(7) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

(8) Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.