Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 14 – Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

(1) Während des Meinungsaustauschs gemäss Artikel 13 Absatz 3 informiert die Schweiz die Union, ob ein Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen.

(2) Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren; wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

(3) Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Parteien den Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.

Eine vorläufige Anwendung des in Artikel 13 Absatz 4 genannten Beschlusses vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union ist ausgeschlossen.

(4) Die Schweiz notifiziert der Union, sobald sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gemäss Absatz 1 erfüllt hat, unverzüglich über den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

(5) Der in Artikel 13 Absatz 4 genannte Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union.

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