Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 5 – Errichtung und Ziele des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 3

Teil II

Gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum

Errichtung und Ziele des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

(1) Die Parteien errichten hiermit einen gemeinsamen Raum für Lebensmittelsicherheit.

(2) Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum hat folgende Ziele:

a) Die Stärkung der Lebens- und Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelkette,

b) die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und in allen Tätigkeitsbereichen, deren Hauptziel darin besteht, eine mögliche Verbreitung von Tierkrankheiten, auch der auf Menschen übertragbaren, oder von Schädlingen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu verhindern und die Gewährleistung des Schutzes der Umwelt vor Risiken, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können,

c) die integrierte Einführung harmonisierter Normen für die gesamte Lebensmittelkette,

d) die Verstärkung der Bemühungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen,

e) die Verbesserung des Tierschutzes und die Förderung hoher Normen für das Tierwohl, und

f) die Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen der Parteien um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von internationalen Organisationen.

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