Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anlage 1, Art. 1

Anlage 1: Schiedsgericht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 67

Anlage 2 Vorrechte und Befreiungen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7)) Die Räumlichkeiten und Gebäude der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden «Behörde») sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Behörde dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

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