Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 27 – Berufsgeheimnis

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Teil V

Schlussbestimmungen

Berufsgeheimnis

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Protokolls erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.